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HGB § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

HGB § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

[ Auszug: (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. ... ]